AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Genossenschaft Klauenpfleger eG Sachsen
Stand 01.01.2024
§ 1 Allgemeines
(1) Für die Erbringung von Dienstleistungen zur Klauenpflege und die damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Genossenschaft Klauenpfleger eG Sachsen werden die nachfolgenden Bedingungen vereinbart.
(2) Beide Parteien sind Unternehmer gemäß § 14 BGB.
(3) Der Auftraggeber ist der Tierhalter oder Eigentümer, der Auftragnehmer die Genossenschaft Klauenpfleger eG Sachsen.
(4) Grundsätzlich ist der Klauenpflegevertrag einschließlich der Regelungen dieser AGB für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend. Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z. B. Telefax oder E-Mail ohne Unterschrift ein.
(5) Wurde der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen, gilt mit der Leistungserbringung der Vertragsgegenstand der Klauenpflege als erfüllt und die Gegenleistung ist fällig.
(6) Werden Verträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
(7) Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tage der Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuer.
(8) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Vertragspartnern haben ihre Gültigkeit nur, wenn und insoweit diese von beiden Seiten zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Art und Umfang der Klauenpflegedienstleistung
(1) Die Genossenschaft Klauenpfleger eG Sachsen erbringt Dienstleistungen im Bereich Klauenpflege diese betreffen folgende Leistungsangebote
Pflege/Orthopädiemaßnahmen:
- Funktionelle/Orthopädische Klauenpflege
- Klebung von Entlastungsklötzern
Behandlungsmaßnahmen:
- Betreuung Klauenerkrankter Tiere
- Erst-/Nach-/Abschlussbehandlung von Klauenerkrankungen
- Medikation und Verband
Einzeltierbezogenes Klauenpflege–Prozessmanagement
- Überwachen/Analysieren Tierdatenbasierender Prozesse und das erstellen geeigneter Therapiemaßnahmen zur Gesunderhaltung der Klauen
- Betriebsspezifische Beratung
Art, Ort, Vertragslaufzeit und Umfang der Dienstleistung sind in jeweiligen Vertrag bestimmt.
(2) Ist die Leistung auf Abruf vereinbart, so hat der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistungsankündigung einzuräumen.
(3) Gerät der Auftraggeber mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, so kann der Auftragnehmer, oder nach Setzen von einer Nachfrist von einem Kalendertag auf Rechnung des Auftraggebers Aufwendungsersatz verlangen.
§ 3 Qualitätsmanagement
Grundlage für die Qualitätsparameter der Klauenpflege ist der Fachstandard der Genossenschaft Klauenpfleger eG Sachsen vom 01.01.2024 (Qualitätsmanagement).
§ 4 Klauenbehandlungen
Der Tierhalter hat mit dem zuständigen Tierarzt schriftlich zu klären inwieweit Klauenerkrankungen zur Behandlung dem zuständigen Klauenpfleger übertragen werden. (Formular Übertragung von Klauenkrankheiten)
§ 5 Kontrolle der Therapiemaßnahmen auf ihre Wirkung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Therapieverlauf der klauenerkrankten Tiere, die Medikamentös versorgt wurden, aktiv zu kontrollieren und nach eigener Verantwortung bei Notwendigkeit (verzögerter Heilungsverlauf) dem Tierarzt vorzustellen.
§ 6 Arbeitsplatzbedingungen, Arbeitsschutz (Anlage Skizze)
(1) Der gestaltete Arbeitsplatz besteht aus einem Vorwartebereich, eine Leiteinrichtung mit Einzeltierbox, einen Arbeitsbereich und einen Nachwartebereich.
Dabei gelten folgende Kriterien
- Klauenpflegestand ist stationär verbaut (Mindestanforderung Klauenpflegestand Typ Sachsen)
- Ausreichende Beleuchtung ohne Schattenbildung.
- Wasser, hängend mit Handbrause an beiden Seiten des Klauenpflegestandes
- Tier steht unmittelbar in Warte Stellung in einer Einzeltierbox hinter dem Klauenpflegestand
- Leiteinrichtung zwischen Klauenpflegestand und Vorwartebox muss sicherstellen das ein ruhiges zügiges eintreiben des Tieres gewährleistet wird.
- Das Tier muss nach der Klauenpflege Problemlos den Nachwartehof erreichen können.
(2) Der Auftraggeber stellt für die Klauenpflege einen zugluftfreien, frostsicheren Arbeitsplatz zur Verfügung. Dieser muss mit Stromanschlüssen und Gülleanschluss ausgestattet sein.
(3) Der Arbeitsplatz muss vor Beginn der Arbeit vom Auftragnehmer hinsichtlich seiner Beschaffenheit besichtigt werden.
(4) Bei Nichteinhaltung der Arbeitsplatzbedingungen kann der Auftragnehmer den Auftrag ablehnen soweit sie nicht vertraglich geregelt sind.
§ 7 Klauenpflegestand
(1) Der Auftraggeber hat dafür sorge zu Tragen das für die Klauenpflege ein entsprechender Klauenpflegerstand zur Verfügung steht, hier besteht die Möglichkeit das der Auftragnehmer einen Klauenpflegestand Kostenneutral zur Verfügung stellt.
(2) Wird ein Klauenpflegestand des Auftraggebers eingesetzt muss dieser denn Technischen Mindestanforderungen des Auftragnehmers entsprechen, hierfür steht der Klauenpflegestand Typ Sachen als Maßstab, für Schäden die aufgrund der Klauenpflege an diesem Stand entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Dem Klauenpfleger ist in jedem Fall vor Beginn der Tätigkeit die Betriebsanweisung für den Klauenpflegestand bereitzulegen, ebenfalls ist ein Kontrollbuch zu Dokumentation des techn. Zustandes zu führen.
(3) Wird ein Klauenpflegestand des Auftragnehmers eingesetzt ist eine Mitbenutzung ausgeschlossen. Sollte eine Mitbenutzung des Auftraggebers gewünscht werden so ist diese in einem gesonderten Vertrag zu treffen.
(4) Schäden, die durch den Auftraggeber bei unerlaubtem Benutzen des Klauenpflegestandes des Auftragnehmers entstehen haftet der Auftraggeber vollumfänglich.
§ 8 Klauenpflegearbeiten, Hilfsarbeiten
(1) Klauenpflegearbeiten beginnen mit der Übernahme des Tieres aus der Einzeltier – Vorwartebox-(Gang).
Und Enden mit dem Abtrieb des Tieres aus dem Klauenpflegestand
Die Übergabe des Tieres hat in einer Vorwartebox unmittelbar hinter dem Klauenpflegestand zu erfolgen (siehe Skizze).
Hilfsarbeiten beinhalten das Eintreiben der Tiere aus einem gesonderten Vorwartehof in Vorwartebox
Eine Übernahme der Hilfsarbeiten durch den Klauenpfleger ist im Vertrag gesondert zu regeln.
(2) Wenn nur die Klauenpflege, und keine Hilfsarbeiten vereinbart wurden, es der Auftraggeber jedoch versäumt hat, diese Arbeiten selbst durchzuführen, so gelten die vom Auftragnehmer durchgeführten notwendigen Nebenleistungen als vertraglich vereinbart. Sie sind zusätzlich zu vergüten in dem Fall gelten die Regelpreise.
(3) Stellt der Klauenpfleger fest das aus Tierschutz relevanten Gesetzen das fixieren des Tieres nicht möglich ist so kann er den Auftrag der Klauenpflege für dieses Tier ablehnen.
§ 9 Hygienebestimmungen
(1) Entsprechend der ViehVerkV vom 26. Mai 2020, der Hygienevorschriften des Tierhalters und der Betriebsordnung der Genossenschaft Klauenpfleger eG Sachsen (Punkte 2.3 und 9.4) sind der Auftraggeber sowie der eingesetzte Klauenpfleger zu deren Einhaltung verpflichtet. Der Klauenpfleger informiert sich über den betriebsspezifischen Einsatz von Reinigungs-, Desinfektions- und Klauenpflegemitteln und wird bei Notwendigkeit die geeigneten persönlichen Schutzmaßnahmen ergreifen.
(2) Medikamente sind in einem verschließbaren Medikamentenschrank aufzubewahren. Dafür trägt der Auftraggeber Sorge. Durch den Klauenpfleger dürfen nur in Deutschland zugelassene Medikamente gemäß AMG (Arzneimittelgesetz) benutzt werden. Das betrifft freie und/oder apothekenpflichtige Medikamente. Ausgeschlossen sind dabei verschreibungspflichtige Medikamente soweit sie vom Tierarzt entsprechend dem Arzneimittelgesetz zum Aufbringen übertragen werden.
(3) Klauenkranke Tiere mit und ohne einem angelegten Verband, dürfen nicht durch ein Klauenbad mit Biozid geführt werden. Bei Nichteinhaltung von Satz 1 übernimmt für spätere Schäden am Tier der Auftragnehmer keine Haftung.
(4) Dem Klauenpfleger ist von dem Auftraggeber eine geeignete Möglichkeit zum Wechsel der Arbeitsbekleidung (verschließbarer Schrank / Spint) sowie zu der Säuberung und Desinfektion seiner Werkzeuge und Geräte bereit zu stellen.
(5) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller notwendigen geltenden Gesetze, Verordnungen und Regeln, auch eventuellen Vorgaben des Klauenpflegers nach der geltenden Betriebsordnung beim Auftragnehmer, die für die vertraglich vereinbarten Leistungen relevant sind, verantwortlich.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für eventuell auftretende Tierseuchen. Der Auftragnehmer ist vom Auftraggeber über einen Seuchenausbruch im Vertragszeitraum unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 10 Dokumentation
Die Dokumentation bildet eine Grundlage für das Einzeltierbezogenes Klauenpflege–Prozessmanagement und somit den Gesundheitszustandes der Herde des Auftraggebers.
(1) Die Dokumentation erfolgt nach ViehVerkV vom 26.05.2020. Die Dokumentation bei Verwendung von Medikamenten wird nach Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung vom 09.2021 geführt, ebenfalls beinhaltet sie das Erfassen von Klauenbefunden und den durchgeführten Maßnahmen des Einzeltieres nach Fachstandart.
(2) Die Dokumentation wird grundsätzlich durch den Auftragnehmer durchgeführt und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
(3) Die mit der Klauenpflege erfassten Daten befinden sich im Eigentum des Auftragnehmers und sind urheberrechtlich geschützt.
(4) Die Zuordnung der Tiere erfolgt über die letzten fünf Ziffern der Ohrmarke des jeweiligen Tieres. Um eine genaue/aktuelle Zuordnung der Tiere gewährleisten zu können muss eine Lesevollmacht der HI-Tier durch den Auftraggeber erfolgen. (Lesevollmacht HI-Tier)
(5) Die Dokumentation kann schriftlich vor Ort durchgeführt werden.
(6) Die erfassten Daten können in einem Online – Dokumentationssystem abgelegt werden. Der Zugang zum Online – Dokumentationssystem kann kostenneutral vom Auftraggeber beantragt werden. Die Übertragung in das Stallbuch erfolgt unmittelbar durch den Auftraggeber.
§ 11 Preise
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen auf Grundlage der Preisliste, die dem Klauenpflegevertrag beigefügt ist. Die vertraglich vereinbarten Preise lt. Preisliste sind Nettopreise, sie enthalten nicht die gesetzlich festgelegte Mehrwertsteuer. Bei mündlich oder fernmündlich abgeschlossenen Verträgen gilt der aktuelle Stundensatz pro Klauenpfleger von 65 € und 0,90 € pro km Anfahrtsweg des Auftragnehmers. Beginn der Arbeitszeit ist bei Ankunft beim Kunden und endet bei Abfahrt beim Kunden, gezählt wird jede angefangene halbe Stunde. Hierbei werden die nach dem Gesetz einzuhaltenden Pausen nicht mitgerechnet.
(2) Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren (z. B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben), wird der Preis entsprechend angepasst es sei denn, dass ein endgültiger Preis vereinbart wurde.
(3) Die vom Auftragnehmer gelieferten Materialien werden gesondert berechnet.
§ 12 Abnahme der Leistung
(1) Sofort nach Abschluss der Leistungserbringung, d. h. wenn alle Tiere den Nachwartebereich verlassen haben, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme beinhaltet die Anerkennung der Anzahl der Tiere, der Gliedmaßen, der Qualität nach den Grundsätzen der funktionellen Klauenpflege und des Datums der erbrachten Leistung. Die Abnahme erfolgt durch die Bestätigung auf dem Leistungsnachweis.
(2) Der Auftraggeber hat sich während der Durchführung der Arbeiten an den einzelnen Tieren stichprobenartig von deren qualitätsgerechter Erbringung zu überzeugen. Vereinbarte Grundlage der Qualitätsparameter ist der Fachstandard der Genossenschaft Klauenpfleger eG Sachsen vom 01.01.2024. (Fachstandard Klauenpflege 2024)
§ 13 Zahlung, Aufrechnung, Verzug
(1) Die Vergütung ist spätestens 14 Tage nach Erstellung der Rechnung (Rechnungsdatum) fällig.
(2) Die Zahlung ist durch Überweisung auf das in der Rechnung bezeichnete Konto oder im SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren vorzunehmen. Die Barzahlung ist ausgeschlossen.
(3) Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Rechnungsbetrag vollständig dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben ist.
(4) Der Auftraggeber kommt bei Nichteinhaltung der sich aus der Rechnung ergebenden Fälligkeitstermine in Verzug, ohne das es einer Mahnung bedarf. Bei nicht termingerechter Zahlung der berechneten Beträge zu den Fälligkeitsterminen ist der Auftraggeber zur Zahlung von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit verpflichtet.
(5) Werden die Zahlungstermine nicht eingehalten, ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt, andere vertraglich vereinbarten Leistungen sofort einzustellen und Ersatz aller Schäden zu verlangen.
§ 14 Erfüllungshindernisse
(1) Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch höhere Gewalt (z. B. Naturereignisse, Epidemien, Tierseuchen, Ausbruch eines Krieges, Blockaden) verhindert, hat die betroffene Partei das Recht, den Vertrag ganz oder dessen unerfüllbaren Teil als aufgehoben zu erklären.
(2) Bei nicht vorhersehbaren Ereignissen auf dem Transportweg oder am Erfüllungsort, Eisbehinderung, Hochwasser, Unfall oder ähnlichen unverschuldeten, schwerwiegenden Fällen von höherer Gewalt, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit zu unterrichten. Der Auftraggeber hat auf Verlangen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.
§ 15 Mängel, Rügeobliegenheit, Mängelfolgen
(1) Offensichtliche Mängel, die bei unverzüglicher sachgemäßer Untersuchung vom Auftraggeber erkannt wurden oder hätten erkannt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Um Mängel sofort feststellen zu können, hat der Auftraggeber bereits während der Klauenpflege stichprobenartig die Tiere zu kontrollieren. Nicht offensichtliche Qualitätsbeanstandungen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer spätestens 7 Tage nach der Klauenpflege schriftlich anzuzeigen. Andernfalls stehen dem Auftraggeber Mängelgewährleistungsansprüche nicht zu.
(2) Mängel, welche die fachliche Leistung der Klauenpflege betreffen, werden vom Auftragnehmer nur anerkannt, wenn die Untersuchung von einem anerkannten Sachverständigen und einem vom Auftragnehmer bestimmten Fachagrarwirt „Klauenpfleger“ durchgeführt wurde.
§ 16 Schadenersatz und Haftung
(1) Eine Haftung des Auftragnehmers wegen Verletzungen der gestellten Hilfskraft, des Tieres, der Geräte oder sonstiger Sachen, die auf dem Verhalten des behandelten Tieres beruhen, sowohl innerhalb und auch außerhalb des gestalteten Arbeitsbereiches, im Vorwartebereich oder im Nachwartebereich besteht nicht.
(2) Durch Kunstfehler an der Klaue beim Tier entstandene Verletzungen werden vom Auftragnehmer kostenlos behandelt. Bei unmittelbar notwendiger Inanspruchnahme des Tierarztes werden die Tierarztkosten übernommen; Ansprüche aus Folgeschäden und aus Schäden, die sich das Tier durch sein eigenes Verhalten zufügt hat, sind ausgeschlossen. Diese Schadenersatzansprüche sind spätestens 7 Tage nach Abschluss der Leistung schriftlich geltend zu machen.
(3) Bei einer Trächtigkeit des Tieres ab dem 7. Monat wird die Klauenpflegemaßnahme in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers durchgeführt, sofern er die Trächtigkeit nicht anzeigt oder die Klauenpflege ausdrücklich wünscht. Der Auftragnehmer übernimmt für das Tier keine Haftung.
(4) Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Heilungsverlauf der Tiere nicht aktiv kontrolliert und das Tier bei Notwendigkeit dem Tierarzt nicht vorgestellt hat.
(5) Für sämtliche vom Auftraggeber zusätzlich gewünschten Leistungen, die in dem Vertrag nicht vereinbart wurden und vom Klauenpfleger vor Ort kurzfristig erbrachte worden sind, wird keine Haftung für Schäden übernommen.
(6) Ist eine Beanstandung berechtigt, so hat der Auftragnehmer zunächst Nachbesserung zu leisten. Bei Unmöglichkeit der Nachbesserung wegen einer schwerwiegenden Erkrankung des Tieres haftet der Auftragnehmer für Schäden an der Klaue. Er haftet nicht, wenn die Klauenpflege nicht ursächlich war und/oder andere Körperpartien von der Krankheit betroffen sind.
(7) Schlägt die Nachbesserung fehl, steht dem Auftraggeber das Recht auf Minderung der Vergütung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz, soweit ein Schaden wegen Pflichtverletzung aufgrund grober Fahrlässigkeit oder wegen Vorsatz entstanden ist, zu.
§ 17 Annahmeverzug
Ist nach Terminabsprache eine Arbeitsaufnahme der festgelegten Leistungen durch den Klauenpfleger nicht möglich, ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, (z. B. Fahrtkosten, Arbeitsausfall) verpflichtet. Hat der Auftraggeber die nicht mögliche Leistungserbringung zu vertreten, kann er auch zu Schadenersatz verpflichtet werden.
§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist der jeweilige Stall oder die Weide des Auftraggebers, Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
§ 19 Unwirksamkeit einer Bestimmung
Sollte eine Bestimmung der AGB unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.